Hafenordnung

Für Mitglieder und Gäste des WSV Varel

  1. Die Hafenordnung ist eine vom WSV Varel e. V. herausgegebene Anweisung für das Verhalten auf und an den Anlagen des Vereins im Vareler Hafen. Liegeplätze und dazugehörige Landeinrichtungen sind Eigentum des WSV bzw. von diesem gepachtet. Der Verein stellt seinen aktiven Mitgliedern nach Möglichkeit und auf Antrag Bootsliegeplätze zur Verfügung. Eigner müssen eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und sie auf Aufforderung durch den Vorstand nachweisen. Eine Nutzung des Bootes als Wohnsitz oder die Vermietung an Gäste als Feriendomizil ist nicht zulässig. Das Betreten der Ufer und der Stege geschieht auf eigene Gefahr. Alle Benutzer, Bootseigner und Vereinsmitglieder, ebenso wie Gastlieger und Besucher sind aufgefordert, die Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Die Allgemeine Hafenordnung des Landes Niedersachsen, derAbfallbewirtschaftungsplan, sowie die Satzung des Zweckverbandes Vareler Hafen zur Ordnung der Bootsliegeplätze gelten vorrangig.
  2. Die Jachtgebräuche des Deutschen Segler-Verbandes gelten für alle im Hafen liegenden Jachten.
  3. Der Hafenwart ist weisungsberechtigt. Bei Verstößen gegen die Hafenordnung sind auch die übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt, Anweisungen zu erteilen.Verstöße gegen die Hafenordnung oder Nichtbefolgung der Anweisungen des Hafenwartes können gemäߧ 5 der Satzung für Mitglieder einen Verweis oder den Ausschluss aus dem WSV nach sich ziehen. Bei schweren Verstößen ist der Hafenwart berechtigt, Platzverweis zu erteilen. Bei Unstimmigkeiten kann der Ältestenrat des WSV vermittelnd tätig werden.
  4. Gastliegeplätze sind im Allgemeinen mit grünem Schild gekennzeichnet oder werden durch den Hafenwart des WSV zugewiesen. Gastlieger sind verpflichtet, sich unverzüglich nach dem Einlaufen durch die Schleuse bei der Meldestelle auf der Schleuse oder im Bistro Vareler Schleuse im Hafenportal hafen.varel.de anzumelden.
  5. Es gilt die Gebührenordnung des WSV. Das Liegegeld ist eine Bringeschuld. Gäste nicht gemeldeter Boote werden bei Kontrollen mit einem Aufschlag von 20% auf das zu berechnende Hafengeld belastet.
  6. Jeder Bootseigner ist für die nach seemannschaftlichem Brauch, ordnungsgemäße Vertäuung und Abfenderung seiner Jacht selbst verantwortlich. Von den Bootseignern ist zu berücksichtigen, dass jederzeit der Wasserstand im Hafen auch ohne Ankündigung abgesenkt werden kann und die Boote zeitweise trockenfallen können. Im Winter ist mit Eisgang zu rechnen. Der WSV übernimmt keine Haftung für daraus entstandene Schäden. Zum Festmachen an Bootsliegeplätzen dürfen nur die hierfür vorgesehenen Ringe, Klampen oder Polier benutzt werden. Desgleichen ist das Anbringen von Nägeln, zusätzlichen Pollern oder Klampen oder deren eigenmächtige Veränderung nur nach Rücksprache und Genehmigung durch den Vorstand erlaubt. Für das Aufhängen der Festmacherleinen an den Pfählen sollen die angebrachten Knacken beziehungsweise Haken benutzt werden.
  7. Es ist darauf zu achten, dass keine Teile der Jacht oder der Takelage in die benachbarten Liegeplätze oder Verkehrswege hineinragen. Jegliche Lärmbelästigung ist zu vermeiden. Insbesondere sind hier z.B. schlagende Fallen, Windgeneratoren oder Segel(bezüge) genannt. Die Eigner sind angehalten, ihre Boote in ordentlichem Gebrauchszustand zu halten.
  8. Fahrzeuge, Transportmittel oder Ausrüstungsgegenstände dürfen nicht auf den Stegen und Verkehrswegen gelagert werden. An Liegeplätzen ohne Stege dürfen Aufstiegshilfen verwendet werden. Diese dürfen die Anlagen des Vereins nicht beschädigen. Gangways sind stegseitig mit Rollen zu versehen und bei Nichtnutzung der Jacht zu entfernen.
  9. Jegliche Verschmutzung des Hafenbereiches ist zu vermeiden. Für die Aufnahme von Kleinmengen Bordabfall stehen Mülltonnen zur Verfügung. Für die Altölentsorgung (Altöl, Filter, leere Öldosen, ölgetränkte Lappen) und Sondermüll ist jeder Eigner selbst verantwortlich, ein Altölsammelbehälter steht nicht zur Verfügung. Das Abstellen oder Lagern dieser Stoffe I Gegenstände im Hafengelände ist nicht statthaft. Abwasser darf nicht in den Hafen geleitet werden. Längeres laufenlassen der Motoren und Generatoren ist im Hafen nicht gestattet. In dringenden Ausnahmefällen kann unter der Voraussetzung, dass niemand durch Lärm oder Abgase belästigt wird, ein Motor kurze Zeit zur Überprüfung laufen.
  10. Die in den Liegeplatzgebühren einkalkulierten Kosten für Strom, Abfall und Wasser decken nur den Aufwand, der bei einem gelegentlichen Gebrauch des Bootes entsteht. Werden die Boote über mehrere Wochen im Vareler Hafen genutzt, ggf. auch mit Unterbrechungen, sind die Eigner aufgefordert, sich zwecks Vereinbarung einer angemessenen Kostenpauschale für Strom, Wasser und Abfall mit dem Vorstand abzustimmen. Das Betreiben von Frostwächtern oder Heizlüftern ist in Abwesenheit nicht gestattet. Die kurzzeitige Nutzung größerer elektrischer Werkzeuge ist nach vorheriger Absprache möglich. Es dürfen keine zusätzlichen Verteilersteckdosen installiert werden. Festverlegte Zuleitungen zum jeweiligen Liegeplatz sind nicht zulässig.
  11. Das Befahren der Stege und Grünflächen sowie das Angeln von den Stegen ist nicht gestattet.
  12. Die Parkplätze auf dem Vereinsgelände stehen den Mitgliedern und ggf. ihren Gästen zur Verfügung. Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes aufgestellt werden. Die Straßenverkehrsordnung gilt auf allen Verkehrsflächen des Vereins. Das Betreten und Befahren geschieht auf eigene Gefahr.
  13. Es ist darauf zu achten, dass Haustiere die Rasenflächen nicht beschmutzen. Jeglicher Unrat, der durch ihre Tiere entsteht, ist von deren Besitzern umgehend zu beseitigen.
  14. Die Türen und Tore der Anlagen sind mit einer abgestuften Schließanlage gesichert und nach jeder Benutzung wieder zu verschließen. Schlüssel können gegen Pfand ausgeliehen werden.

Wir wünschen einen angenehmen Aufenthalt im Vareler Hafen.

Stand: 05.02.2016 - Beschluss Jahreshauptversammlung 19.02.2016